Siehe Ausnahme nach  35c Absatz 3 (in Verbindung mit Absatz 4):

(3)  35a gilt nicht fr Befrderungen von entzndbaren flssigen Stoffen nach  35b Tabelle laufende Nummer 4, sofern die Befrderungen in

1. nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks nach Kapitel 6.7 oder 6.8 ADR, die nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar) bemessen sind oder mit einem Prfdruck von mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar) geprft sind,

2. Tanks, deren Sicherheitsniveau um 50 Prozent hher ist, als das eines Tanks aus Baustahl nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR (Nummer 12 in Bild 21 des Forschungsberichts 203 "Sicherheitsniveaus von Transporttanks fr Gefahrgut" *1) und Bekanntmachung zur Anwendung des Forschungsberichts 203 *2)), wenn die Kenngre f3 zur Ermittlung der Risikozahl mindestens 0,5 betrgt und das Sicherheitsniveau von der nach  12 fr die Baumusterprfung zustndigen Stelle bescheinigt wurde oder

3. Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b Nummer 2 und 3 linke Spalte und Absatz 6.8.2.1.20 rechte Spalte, in Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b letzter Satz linke Spalte oder in Saug-Druck-Tanks fr Abflle nach Kapitel 6.10 ADR

durchgefhrt werden.

(4) Fr die Tanks nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 ist dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers oder eines Sachverstndigen oder Technischen Dienstes nach  14 Absatz 4 zu besttigen. Bescheinigungen nach der Ausnahme Nr. 47 (S) der GGAV sowie der Ausnahme 14 (S) der GGAV gelten weiter.


__________
*1) Der Forschungsbericht 203 ist hinterlegt bei der Bundesanstalt fr Materialforschung und -prfung, 12205 Berlin, Unter den Eichen 87.
*2) Die Bekanntmachung ist verffentlicht im Verkehrsblatt 2002 Heft 16 S. 522.